Informationen bezüglich unserer Honorare bedürfen der persönlichen Kontaktaufnahme. Wir haben unsere Honorarsätze kundenorientiert kalkuliert und erstellten auch gerne einen Kostenvoranschlag.
Pauschalangebote erhalten Sie auf Anfrage und nur bei klar vorhersehbaren Arbeitsaufwand. Für bestimmte Wirtschaftsaufträge, wie Rückholung vermissten Eigentums erscheint eine Pauschallösung sinnvoll. Grundsätzlich können Kosten für den Detektiveinsatz dem Verursacher zur Last gelegt und ganz oder teilweise eingeklagt werden. Hierzu sind einschlägige Gerichtsurteile vorhanden.
Zielgerichtete, individuelle Beratung und umfassende Betreuung nach Auftragserteilung sind für uns maßgeblich. Einschlägige Erfahrungen in den Bereichen Spuren- und DNA- Sicherung an Tatorten sowie deren Auswertung und Analyse für Zivil- und Strafverfahren sind ebenfalls Schwerpunkte unserer Arbeit.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auch gemäß § 823 BGB können Detekteikosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Nach einem Urteil des OLG München, Az. 11 W 1592/93, sind Detektivkosten zu erstatten, wenn es sich bei den Feststellungen, die durch den Detektiv getroffen wurden, im Einzelfall nach den konkreten Umständen um solche handelte, die notwendig waren und zudem kein einfacheres Mittel zur Verfügung stand, um die Umstände anderweitig zu ermitteln. Ein Indiz für die Erforderlichkeit ist, wenn sich die prozessuale Position des Geschädigten durch die Ermittlungen des Detektivs verbessert hat.
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war. OLG Koblenz 24.10.90, 14 NW 671/90
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. OLG Stuttgart 15.03.89, 8 WF 96/88
Auszugsweise dargestellte Gerichtsurteile stellten keine Rechtsberatung dar.